Dr. Simon Weiler Notar
Sachverhalt
Eine übernehmende Partnerschaft mit zwei Partnern hielt sämtliche Geschäftsanteile an einer übertragenden GmbH, mit der sie am 29.5.2024 einen Verschmelzungsvertrag schloss. Am gleichen Tage stimmten die jeweiligen Gesellschafterversammlungen der Verschmelzung zu. Die Partner meldeten die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister und das Partnerschaftsregister an. Im Registerblatt der GmbH wurde die Verschmelzung eingetragen, die Anmeldung zum Partnerschaftsregister wurde hingegen zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidung
Grundsätzlich ist eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft nach § 45a UmwG nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben. Mit dieser Regelung wird für den Normalfall der Verschmelzung unter Gewährung von Anteilen an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG durchgesetzt, wonach nur natürliche Personen Angehörige einer Partnerschaft sein können.
In unserem Fall hatte das Partnerschaftsregister dementsprechend seine Zurückweisung auf § 45a UmwG gestützt. Gesellschafterin der übertragenden GmbH war im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses aber kein Freiberufler, sondern die übernehmende Partnerschaft.
Es steht nach Auffassung des KG der Eintragung der Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft jedoch nicht entgegen, wenn die übernehmende Partnerschaftsgesellschaft einzige Gesellschafterin der übertragenden GmbH ist. Zwar sei eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft nach § 45a UmwG nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträger natürliche Personen sind, da nach dem PartGG nur natürliche Personen Angehörige einer Partnerschaft sein können.
Diese Grundsätze werden bei der vorliegenden Konstellation nach Auffassung des KG aber nicht verletzt. Denn mit der Eintragung scheidet der übernehmende Rechtsträger aus dem übertragenden Rechtsträger aus und erwirbt mit der Verschmelzung keine Gesellschafterstellung in der übernehmenden Gesellschaft. Dies entspricht dem im Personengesellschaftsrecht geltenden Grundsatz, dass diese nicht ihr eigener Gesellschafter sein kann. Mit der Eintragung, und auf diesen Zeitpunkt kommt es an (§ 20 UmwG) besteht die Partnerschaftsgesellschaft allein aus den natürlichen Personen, die jeweils einen Freien Beruf ausüben.
Einordnung und Praxisfolgen
Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesellschafterstellung ist das „Wirksamwerden“ der Verschmelzung. In dieser juristischen Sekunde geht aber der Anteil der Übernehmerin an der Übertragerin unter. Die übertragende GmbH hat in dieser Sekunde gar keinen Anteilsinhaber mehr. Daran lässt das KG die Verschmelzung nicht scheitern. Denn Sinn des § 45a UmwG sei es, das Eindringen von Nichtfreiberuflern in den Kreis der Partner der übernehmenden Partnerschaft zu verhindern. Diese Gefahr realisiere sich bei der Verschmelzung auf den Allleingesellschafter nicht, da aufgrund des 100%-igen Mutter-Tochter-Verhältnisses eine Anteilsgewährung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 UmwG ausgeschlossen und überdies eine Kapitalerhöhung gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwG verboten sind.
Folglich sind auch andere Fälle der Verschmelzung auf eine Partnerschaft denkbar, die nach der Entscheidung des KG zulässig sind. Soweit es jedoch Teile der Literatur weitergehend für zulässig erachten, dass zB eine GmbH auf eine Partnerschaft auch dann verschmolzen werden kann, wenn neben der Partnerschaft noch weitere Gesellschafter an der übertragenden Gesellschaft beteiligt sind, die auf die Gewährung von Anteilen an der Übernehmerin verzichten oder ihr Ausscheiden aus der Übertragerin mit Wirkung zur Verschmelzung erklären,[28] ist dies mit größter Vorsicht zu genießen. § 54 Abs. 1 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG beschränken einen Verzicht auf die Gewährung von Anteilen ausdrücklich auf die Fälle der Verschmelzung auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Diskussion um eine weitergehende Dispositivität der Vorschriften des Umwandlungsrechts für den Fall der Verschmelzung auf eine Personengesellschaft gerade keine Verzichtsmöglichkeit vorgesehen.
[28] So Heckschen/Dany ZIP 2025, 816, 817.
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