----- Body: -----

Cornel Pottgiesser Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Datenschutz, Wettbewerb und digitale Geschäftsmodelle – Europäischer Gerichtshof, Ur-teil vom 13. November 2025 – C-654/23 „Inteligo Media“

Das Verfahren betrifft das Spannungsfeld zwischen Datenschutz, Wettbewerb und digitalen Geschäftsmodellen.

 

Es ging um die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung (Newsletter) gegenüber Nutzern eines Online-Dienstes, die lediglich ein kostenloses Benutzerkonto angelegt hatten. Fraglich war, ob hierfür eine ausdrückliche Einwilligung (Opt-in) erforderlich ist oder ob das sogenannte Bestandskundenprivileg („Soft-Opt-in“) nach Art. 13 Abs. 2 der ePrivacy-Richtlinie greift. 

 

Leitsätze des EuGH

Der Gerichtshof hat im Wesentlichen drei Dinge klargestellt:

 

1. Registrierung kann „Kauf einer Dienstleistung“ sein

 

Auch wenn ein Online-Dienst kostenlos ist, kann die Registrierung als „Verkauf einer Dienstleistung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie gelten. Denn der Nutzer „bezahlt“ faktisch mit seinen Daten. 

 

2. Newsletter ohne Einwilligung möglich

 

Der Anbieter darf daher unter Umständen Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung versenden, wenn die Voraussetzungen des Bestandskundenprivilegs erfüllt sind.

 

3. Voraussetzungen des Soft-Opt-in bleiben streng

 

Zulässig ist dies nur, wenn

 

a. die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit der Registrierung erhoben wurde,

b. Werbung nur für eigene ähnliche Dienstleistungen erfolgt,

c. der Nutzer bei Datenerhebung klar auf Widerspruchsmöglichkeiten hingewiesen wurde,

d. und jede Werbe-Mail eine einfache Abmeldung ermöglicht.

 

(Auslegung von Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL).

 

Bedeutung für deutsches Recht

 

Die Entscheidung wirkt unmittelbar auf die Auslegung von:

 

1. § 7 Abs. 3 UWG (Bestandskundenprivileg)

2. Art. 13 ePrivacy-Richtlinie

3. flankierend DSGVO-Informationspflichten

 

Die praktische Konsequenz

 

Ein Unternehmen kann sich auch dann auf das Bestandskundenprivileg berufen, wenn der Kunde lediglich ein kostenloses Nutzerkonto erstellt hat, sofern die oben genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

 

Praktische Einordnung

 

Für Unternehmen im digitalen Bereich (Plattformen, SaaS, Medienportale) ist das Urteil durchaus wirtschaftlich relevant:

 

1. Newsletter-Marketing wird rechtlich etwas erleichtert.

2. Gleichzeitig müssen Informations- und Widerspruchsmechanismen sauber implementiert sein, sonst bleibt es unzulässig.

 

Für Deutschland bleibt zusätzlich die enge Auslegung von § 7 UWG durch die Zivilgerichte relevant.

 

Das Spannende an der Entscheidung IMedia liegt tatsächlich darin, dass sie mit der bisherigen deutschen Praxis nicht völlig spannungsfrei zusammenpasst. Das betrifft vor allem die Auslegung von § 7 Abs. 3 UWG durch deutsche Gerichte, insbesondere durch den Bundesgerichtshof.

 

Der BGH hat Werbemöglichkeiten traditionell eher eng ausgelegt (BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 – III ZR 196/17, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10). Nach § 7 Abs. 3 UWG ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung nur zulässig, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben worden sein, die Werbung darf sich nur auf eigene ähnliche Produkte beziehen, der Kunde muss bei der Erhebung der Adresse auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden sein und jede E-Mail muss eine einfache Abmeldung ermöglichen. In der deutschen Rechtsprechung wurde der Begriff „Verkauf“ dabei regelmäßig relativ klassisch verstanden – also als entgeltlicher Vertrag über eine Ware oder Dienstleistung. Reine Registrierungen oder kostenlose Accounts galten häufig gerade nicht als „Kauf“.

 

Der EuGH hat nun mit Inteligo Media einen deutlich wirtschaftsrechtlicheren Ansatz gewählt. Der Gerichtshof stellt darauf ab, dass auch ein kostenloser Online-Dienst eine wirtschaftliche Gegenleistung enthalten kann. Wenn ein Nutzer sich registriert und seine Daten bereitstellt, kann darin bereits die „Gegenleistung“ für eine digitale Dienstleistung liegen. Damit kann eine Registrierung funktional einem Verkauf gleichstehen. Der EuGH denkt also stärker in Kategorien der Datenökonomie.

 

Genau hier entsteht die Spannung zur deutschen Praxis. Wenn man die EuGH-Logik konsequent anwendet, kann das Bestandskundenprivileg auch greifen, wenn ein Nutzer lediglich ein kostenloses Konto bei einer Plattform angelegt hat. Viele deutsche Instanzgerichte hatten solche Fälle bisher eher abgelehnt und eine vorherige Einwilligung verlangt. Nach der EuGH-Entscheidung müssen nationale Gerichte § 7 Abs. 3 UWG jedoch unionsrechtskonform auslegen.

 

Für die Praxis wirft die Entscheidung drei Fragen auf:

 

1. Wird das Bestandskundenprivileg weiter interpretiert werden müssen, zumindest bei digitalen Diensten?

2. Werden Gerichte stärker prüfen, ob zwischen Registrierung und Werbung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht?

3. Wird die Frage der „ähnlichen Dienstleistungen“ eine größere Rolle spielen, weil hier weiterhin eine wichtige Grenze liegt?

 

Für Unternehmen eröffnet das Urteil einen gewissen Spielraum im Newsletter-Marketing, insbesondere bei Plattformen, SaaS-Diensten oder Medienportalen mit kostenlosen Accounts. Gleichzeitig bleibt das Risiko bestehen, dass deutsche Wettbewerbsgerichte weiterhin streng prüfen, ob wirklich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Registrierung besteht. Wer also Newsletter auf dieser Grundlage versendet, muss die Informations- und Opt-out-Mechanismen sehr sauber gestalten.

 

Juristisch interessant ist außerdem der größere Kontext: Der EuGH bewegt sich hier in Richtung eines „Daten-als-Gegenleistung“-Modells, das auch aus der Digitale-Inhalte-Richtlinie RL (EU) 2019/770 bekannt ist. Damit verschiebt sich die dogmatische Grundlage des Verbraucher- und Wettbewerbsrechts im digitalen Markt ein Stück weit.

 

Kernaussagen des EuGH

 

Auch kostenlose Dienste können eine Gegenleistung in Form personenbezogener Daten enthalten. Registrierung kann daher „Verkauf“ sein.

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

23.03.2026

Informationen

Europäischer Gerichtshof
Urteil/Beschluss vom 13.11.2025
Aktenzeichen: C-654/23

Fachlich verantwortlich

Cornel Pottgiesser Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Internationales Wirtschaftsrecht. 

Alle Onlineseminare zu Internationales Wirtschaftsrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten