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Eingefroren und gepfändet? Der PfÜB in Zeiten des Wirtschaftskrieges gegen Russland

Die Ausweitung der Sanktionen gegen 160 weitere Personen der Russischen Föderation im Rahmen der Durchführungsverordnung 2022/96 führt zu weiteren eingefrorenen Geldern im Rahmen der Verordnung Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

 


Im Rahmen der Zwangsvollstreckung könnten Gläubiger versuchen, diese Gelder pfänden und einziehen zu lassen. Dem schiebt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings einen Riegel vor.

 


Mit Urteil vom 11. November 2021 (C 340/20) hat der Gerichtshof in einem Verfahren betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) entschieden (Wiedergabe gekürzt):

 


Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Buchst. h und j sowie von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1), von Art. 1 Buchst. h und i sowie von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) und von Art. 1 Buchst. j und k sowie von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).

 


„Ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde sind Sicherungsmaßnahmen auf im Rahmen von restriktiven Maßnahmen eingefrorene Gelder nicht möglich.“

 


Um Druck auf den Iran auszuüben, damit er seine mit der Gefahr einer Verbreitung von Kernwaffen einhergehenden nuklearen Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt, verabschiedeten sowohl der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als auch der Rat der Europäischen Union eine Reihe von restriktiven Maßnahmen.

 


Mit der Resolution 1747 (2007) vom 24. März 2007 nahm der Sicherheitsrat Bank Sepah in die Liste der am iranischen Nuklearprogramm oder am Programm für ballistische Raketen beteiligten Einrichtungen auf, deren Vermögenswerte eingefroren werden sollten.

 


Der gemeinsame Standpunkt des Rats bestimmte:

 


„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

 


Mit Art. 7 der Verordnung Nr. 423/2007 bestimmte die Europäische Union:

 


 „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat … oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

 


(3) Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

 


(4) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

 


Entsprechend lautet Artikel 2 VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

 


(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

 


Mit der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/396 DES RATES nach dem Angriffskrieg von 2022 wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

 


In Art. 8 der Verordnung Nr. 423/2007 hieß es:

 


„Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 


a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines vor dem 23. Dezember 2006 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Zurückbehaltungsrechts oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

Einzelheiten sind in den nachfolgenden Artikeln geregelt.

 


Entsprechend lautet Art. 5 ff. der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 im Hinblick auf die Ukraine.

Im Hinblick auf die Pfändung regelt das französische Recht entsprechend § 720a ZPO:

„Die Sicherungspfändung kann sich auf alle dem Schuldner gehörenden beweglichen Sachen, materiell oder immateriell, erstrecken. Dadurch werden sie der Verfügung entzogen. …“

 


 „Ein Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel über eine fällige Geldforderung erwirkt hat oder besitzt, kann bis zur Höhe seiner Forderung den Verkauf von Gegenständen vornehmen lassen, die der Verfügung entzogen wurden.“

 


Sachverhalt:

 


Mit Urteil vom 26. April 2007 verurteilte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) die Bank Sepah, 2 500 000 US-Dollar (USD) (ca. 1 800 000 Euro) bzw. 1 500 000 USD (ca. 1 100 000 Euro) zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab diesem Zeitpunkt an Overseas Financial und Oaktree Finance zu zahlen.

 


Nachdem Overseas Financial und Oaktree Finance im Zeitraum von 2007 bis 2011 Teilzahlungen erhalten hatten, beantragten sie am 2. Dezember 2011 beim Wirtschaftsminister (Frankreich), gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 423/2007 die Freigabe des Restbetrags zu genehmigen. Overseas Financial und Oaktree Finance erhoben beim Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris, Frankreich) eine Anfechtungsklage gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2013 ab.

 


Am 17. Mai 2016 erwirkten Overseas Financial und Oaktree Finance die Ausstellung von Zahlungsbefehlen zum Zweck der Pfändung gegenüber der Bank Sepah, bevor sie am 5. Juli 2016 Forderungspfändungen sowie Pfändungen von Gesellschafterrechten und Wertpapieren bei einer französischen Bank vornehmen ließen. Mit Urteil vom 9. Januar 2017 bestätigte der Vollstreckungsrichter beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) diese Pfändungen sowie ihren Betrag, der die im Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 26. April 2007 genannten Zinsen umfasste. Die Bank Sepah war zwar der Ansicht, dass sie verpflichtet sei, die Hauptforderung der Beträge, zu deren Zahlung sie verurteilt worden war, zu zahlen, sie fand aber, dass sie keine Zinsen schulde, und focht daher die Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Vollstreckungsgericht an. Sie machte insbesondere geltend, sie könne nicht zur Zahlung der Zinsen verpflichtet werden, da es ihr aufgrund eines Falls von höherer Gewalt, der sich aus dem Einfrieren ihrer Vermögenswerte durch die Verordnung Nr. 423/2007 ergeben habe, unmöglich geworden sei, ihre Schuld zu begleichen, was zur Aussetzung des Zinslaufs geführt habe.

 


Nachdem das Vollstreckungsgericht dieses Vorbringen zurückgewiesen hatte, legte die Bank Sepah Berufung ein. Mit Urteil vom 8. März 2018 wies die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) diese Berufung mit der Begründung zurück, dass sich die vorübergehende Nichtverfügbarkeit der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Bank Sepah nicht auf den Zinslauf ausgewirkt habe.

 


Außerdem gelte zum einen für die vorliegenden Umstände eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, und zum anderen seien Overseas Financial und Oaktree Finance durch nichts daran gehindert gewesen, zu Sicherungszwecken Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, die die Verjährung hätten unterbrechen können. Da vor den Zahlungsbefehlen vom 17. Mai 2016 keine derartigen Maßnahmen ergriffen worden seien, müssten die Zinsen, die Overseas Financial und Oaktree Finance beanspruchen könnten, folglich auf diejenigen beschränkt werden, die ab dem 17. Mai 2011, d. h. in den fünf Jahren vor den Zahlungsbefehlen, angefallen seien.

 


Sowohl die Bank Sepah als auch Overseas Financial und Oaktree Finance legten bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) Kassationsbeschwerde ein. Overseas Financial und Oaktree Finance beanstanden insbesondere den Teil des Berufungsurteils, der die fünfjährige Verjährungsfrist für die Zinsen betrifft.

Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, ob Overseas Financial und Oaktree Finance den Lauf der Verjährungsfrist durch die Anwendung einer Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf die eingefrorenen Vermögenswerte der Bank Sepah hätten unterbrechen können.

Weder die Verordnung Nr. 423/2007 noch die Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 verböten es einem Gläubiger ausdrücklich, eine Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu veranlassen. Angesichts der in diesen Rechtsakten enthaltenen Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ lasse sich nicht ausschließen, dass Maßnahmen, die unter keines der in diesen Definitionen genannten Verbote fielen, auf eingefrorene Vermögenswerte angewandt werden könnten.

 


Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob es möglich sei, ohne vorherige Genehmigung Maßnahmen ohne Zuweisungswirkung, wie gerichtlich bestellte Sicherheiten und Sicherungspfändungen, zu ergreifen. Denn zum einen begründe eine gerichtlich bestellte Sicherheit, unabhängig davon, ob sie an einer unbeweglichen Sache (Hypothek), auf einem Geschäftsbetrieb oder auf Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren (Pfändung) bestellt werde, für den Eigentümer der betroffenen Sachen bzw. Inhaber der betroffenen Rechte keine Pflicht, diese Sachen bzw. Rechte zu veräußern, und sie lasse es ihm unbenommen, zu entscheiden, an wen er sie veräußere. Sie führe nur dazu, dass im Fall der Veräußerung der Sachen oder Rechte, an denen sie bestellt worden sei, die Forderung desjenigen, der die Sicherheit bestellt habe, vorrangig aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen sei. Was zum anderen die Sicherungspfändungen angehe, so hätten diese auch keine Zuweisungswirkung, da die gepfändeten Sachen, Forderungen und Rechte im Vermögen des Schuldners verblieben und die Wirkung einer Hinterlegung hätten, die eine besondere Widmung und ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung nach dem Zivilgesetzbuch zur Folge habe.

 


Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob solche Maßnahmen nicht eine Änderung der „Zweckbestimmung“ der davon betroffenen Gelder im Sinne der Definition des Begriffs „Einfrieren von Geldern“ bewirkten oder allgemeiner, ob sie nicht eine „Verwendung“ der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der Verordnungen Nrn. 423/2007, 961/2010 und 267/2012 ermöglichen könnten. Außerdem möchte es wissen, ob es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung ist, dass der Rechtsgrund der Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt.

 


Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 1 Buchst. h und j und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 1 Buchst. i und h und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 961/2010 sowie Art. 1 Buchst. k und j und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Maßnahme ohne Zuweisungswirkung, wie einer gerichtlich bestellten Sicherheit oder einer Sicherungspfändung nach der französischen Zivilvollstreckungsordnung, auf eingefrorene Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde entgegenstehen?

Ist der Umstand, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt, für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung?

Die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ werden in Art. 1 Buchst. h bzw. in Art. 1 Buchst. j dieser Verordnung definiert.

 


In Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 423/2007 wird der Begriff „Einfrieren von Geldern“ definiert als „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“.

 

 

 

Aus dieser Definition ergibt sich, dass mit dem Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern abgeschlossen werden können, so weit wie möglich begrenzt werden sollen, was durch die große Zahl der erfassten Fälle und die Verwendung des Ausdrucks „jegliche Form“ deutlich wird. Auch die Mittel, um zu einer Begrenzung dieser Transaktionen zu gelangen, werden vom Unionsgesetzgeber weit definiert.

 


Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den Begriff „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“. Dieser Begriff wird nämlich in Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 423/2007 definiert als „die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt“.

 


Daraus folgt, dass die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ im Sinne der Verordnung Nr. 423/2007 sehr weit definiert sind.

 


Daraus folgt, dass solche Maßnahmen unter die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h und j und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 fallen.

Folglich ist festzustellen, dass sich die Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ selbst u. a. auf Maßnahmen beziehen, die nicht bewirken, dass Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herausgelöst werden.

 


Diese Auslegung wird durch die Ziele der Verordnung Nr. 423/2007, mit der restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran durchgeführt werden, bestätigt.

 


Mit den restriktiven Maßnahmen wird gegen die Islamische Republik Iran ein präventiver Zweck in dem Sinne verfolgt, dass damit eine proliferationsrelevante nukleare Tätigkeit in diesem Staat verhindert werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C 72/11, EU:C:2011:874, Rn. 44).

 


Mit den Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen soll also verhindert werden, dass das eingefrorene Vermögen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, die zur Verbreitung von Kernwaffen im Iran beitragen können, gegen die mit der Resolution 1737 (2006), dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 und der Verordnung Nr. 423/2007 vorgegangen werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C 72/11, EU:C:2011:874, Rn. 46).

 


In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass das in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. h und j dieser Verordnung vorgesehene Einfrieren von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf eingefrorene Vermögensgegenstände entgegensteht, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 in Verbindung mit deren Art. 1 Buchst. h und j, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 961/2010 in Verbindung mit deren Art. 1 Buchst. h und i und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in Verbindung mit deren Art. 1 Buchst. j und k dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eingefroren wurden, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde Sicherungsmaßnahmen angewandt werden, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen.

 


Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung ist, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt.

 


Hierzu ist festzustellen, dass die Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ in Art. 1 Buchst. h und j der Verordnung Nr. 423/2007 und den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 nicht nach dem Rechtsgrund der Forderung unterscheiden, die gegenüber der Person oder Einrichtung, die von den restriktiven Maßnahmen betroffen ist, beizutreiben ist.

 


Außerdem unterscheiden Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 im Fall des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen auch nicht nach dem Rechtsgrund dieser Forderung.

 


Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Bedeutung der Ziele, die mit einem Unionsrechtsakt zur Einführung restriktiver Maßnahmen verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen, darunter auch für solche, die für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind, gleichwohl aber u. a. in ihren Eigentumsrechten berührt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C 402/05 P und C 415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 


Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es für die Beantwortung der ersten Frage nicht von Bedeutung ist, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt.

 

 

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30.04.2022

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