Der Fall:
Die Kl. rügt Aufklärungs- und Behandlungsfehler mit Blick auf zwei Operationen nach einem Sturz auf ihr linkes Handgelenk am 27.06.2018. Die Kl. sei nicht ordnungsgemäß über mögliche Behandlungsalternativen und über das deutlich erhöhte Risiko der Entstehung eines chronischen Schmerzsyndroms (CRPS) aufgeklärt worden. Die Behandlung sei zumindest in der Gesamtschau grob fehlerhaft erfolgt und habe bei der Kl. zur Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms Typ I geführt, das auf die beiden Eingriffe zurückzuführen sei. Infolge der fehlerhaften Behandlung leide die Kl. unter erheblichen Schmerzen, einer eingeschränkten Belastbarkeit und Beweglichkeit der linken Hand und einer erhöhten Schwellneigung.
In seinem teilweise klagestattgebendem Urteil führt das LG u.a. aus, beide Operationen seine mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig erfolgt, weil die Kl. nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Insbesondere sei sie nicht auf das wegen der vorangegangenen Traumata jeweils erhöhte Risiko der Entstehung eines CRPS hingewiesen worden. Allerdings könnten das nachfolgende CRPS sowie die Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Hand weder als Primärschaden gemäß § 286 ZPO noch als Sekundärschaden gemäß § 287 ZPO kausal auf die fehlerhafte Behandlung zurückgeführt werden, weil andere Ursache nicht auszuschließen seien, und liege auch kein grober Behandlungsfehler vor.
Die Entscheidung des Gerichts:
Auch das OLG hat die Erhöhung des CRPS-Risiko als aufklärungspflichtigen Umstand bewertet:
„Der Sachverständige hat im Termin vom 25.02.2025 überzeugend dargelegt, dass im Fall einer Operation bei einem frischen Trauma mit frischer Schwellung ein CRPS viel häufiger auftritt, während die Entwicklung eines CRPS bei einer Standard-Indikation nur als Ausnahmefall möglich ist, und dass dieses erhöhte Risiko aus medizinischer Sicht einer gesonderten Aufklärung bedarf“.
Diese Aufklärung sei nicht erfolgt:
„Die Bekl. weisen zwar zutreffend darauf hin, dass in dem von der Kl. unterschriebenen Aufklärungsbogen ein Hinweis auf das "chronische regionale Schmerzsyndrom (CRPS)" enthalten ist […] und dass ein vom Arzt und vom Patienten unterzeichnetes Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat, sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs darstellt (vgl. BGH, VI ZR 143/13, Urteil vom 28.01.2014, Rn. 13 - juris).
Hierbei wird jedoch übersehen, dass der im Aufklärungsbogen enthaltene Hinweis auf das CRPS den vom Sachverständigen beschriebenen Fall einer Standard-Indikation betrifft und das Risiko eines CRPS als Ausnahmefall zum Inhalt hat, wohingegen der notwendige Hinweis auf das bei der Kl. deutlich erhöhte Risiko nicht enthalten ist. Aus diesem Grund erachtet der Sachverständige die im Aufklärungsbogen erfolgten Hinweise nicht als ausreichend“.
Auch die Aufklärung der Kl. vom zz.07.2018 über den am xx.08.2018 durchgeführten Eingriff sei fehlerhaft. Erneut fehle ein ausreichender Hinweis auf das bei der Kl. erhöhte Risiko für die Entstehung eines CRPS und die fehlende Indikation des geplanten Eingriffs: „Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei der Kl. aufgrund der verletzungsbedingten Vorschädigung mit Schwellung und Schmerzen die Gefahr für die Entstehung eines CRPS besonders erhöht war […], worüber die Kl. aus medizinischer Sicht aufzuklären war“.
Die demgegenüber vom Bekl. zu 2) geschilderten Erläuterungen genügten den an sie zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung selbst dann nicht, wenn die entgegenstehende Einlassung der Kl., wonach ein möglicher Dauerschaden und ein erhöhtes Risiko für eine dauerhafte Schmerzbelastung nicht thematisiert worden seien, unberücksichtigt bliebe:
„Ein Hinweis auf ein bei der Kl. erhöhtes Risiko für die Entstehung eines CRPS ist im Aufklärungsbogen nicht enthalten. Dort wird die Ausbildung dieses Krankheitsbildes lediglich als Ausnahmefall beschrieben […]. Zu diesem Ergebnis gelangt auch der Sachverständige […]. Auch die vom Bekl. zu 2) behaupteten zusätzlichen Ausführungen im Aufklärungsgespräch genügen den o. g. Anforderungen nicht, weil ihnen die Richtung des konkreten Risikospektrums (‚Stoßrichtung‘) im Hinblick auf einen möglichen Dauerschaden nicht entnommen werden kann.“
Dabei könne dahinstehen, ob zur ordnungsgemäßen Aufklärung die ausdrückliche Bezeichnung des konkreten Krankheitsbildes (hier: CRPS) erforderlich sei: „Nicht ausreichend ist jedenfalls die Darstellung eines erhöhten Risikos für postoperativ länger anhaltende Schmerzen und für einen chronischen Schaden. Aus der Formulierung "postoperativ länger anhaltende Schmerzen" lässt sich eine dauerhaft eintretende Schmerzbelastung, die mit dem CRPS einhergeht, nicht hinreichend deutlich entnehmen. Vielmehr legt die gewählte Formulierung der zeitlichen Ausprägung eine, wenn auch erst verzögert eintretende, Besserung in Form eines völligen Wegfalls der Schmerzen nahe. Der Hinweis auf einen möglichen chronischen Schaden wiederum lässt die Art und Schwere der möglicherweise dauerhaft eintretenden Beeinträchtigung völlig offen. Der Patient kann hieraus nicht ableiten, in welche Richtung aus dem breiten Spektrum möglicher Schäden das bestehende erhöhte Risiko zielt.“
Das CRPS sowie die weiteren Schadensfolgen seien als Sekundärschaden auch sehr wohl ursächlich auf die fehlerhafte Behandlung der Kl. durch den Bekl. zu 2) zurückzuführen und die Voraussetzungen des § 287 ZPO insoweit gegeben:
„Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass das CRPS sowie die weiteren Beeinträchtigungen auf die Operation vom xx.08.2018 zurückzuführen sind. Im Rahmen seiner Anhörungen präzisierte der Sachverständige dies dahingehend, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass die eingetretenen Folgen auf anderen Ursachen beruhen, etwa der Operation vom xx.07.2018 oder der bei dem Sturz vom 27.06.2018 erlittenen Prellung. Allerdings komme es "extremst selten" vor, dass ein CRPS nach einer Prellung entstehe. Es sei vielmehr ‚hochwahrscheinlich‘, dass die nicht unerheblichen Schmerzen und die weiteren im Gutachten festgestellten Beeinträchtigungen (‚etc.‘) der Kl. auf dem Eingriff vom xx.08.2018 beruhen. Die Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit der ursprünglichen Prellung für das CRPS und die weiteren Folgen bemisst der Sachverständige mit 1 %, während die erste Operation mit einer höheren, jedoch nicht quantifizierbaren Wahrscheinlichkeit die Ursache darstelle und das Risiko für die Entstehung des CRPS und die weiteren Folgen durch die zweite Operation stark erhöht worden sei. Anhaltspunkte für eine Entwicklung des CRPS direkt nach der Prellung lägen demgegenüber nicht vor. Es sei viel weniger wahrscheinlich, dass das CRPS auch ohne die Operationen zu diesem Zeitpunkt aufgetreten wäre“.
Dem stehe die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen. Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe die Frage der Ursächlichkeit eines Unfalls für einen Mobus Sudek im Rahmen des § 286 ZPO, dem ein strengeres Beweismaß zu eigen ist (vgl. BGH, VI ZR 28/03, Urteil vom 04.11.2003, Rn. 9 - juris), während der Tatrichter bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt sei.
Daher rechtfertigten die festgestellten Umstände, insbesondere die durch die fehlerhafte Behandlung bei der Kl. verursachten Schadensfolgen auch das im angefochtenen Urteil zugesprochene Schmerzensgeld, das sich auch aus Sicht des Senats als angemessen darstelle. Die Frage, ob eine Risikoerhöhung für das Entstehen eines CRPS einen Schmerzensgeldanspruch begründen könne, bedürfe insoweit keiner Entscheidung, weil auf der Grundlage der Feststellungen des LGs das CRPS selbst wie auch die weiteren Beeinträchtigungen der Kl. auf deren fehlerhafte Behandlung durch den Bekl. zu 2) zurückzuführen seien.
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Prof. Dr. Patrick Gödicke RiOLG, Frankfurt a.M./Karlsruhe
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