Dass Risiken nicht mehr aufklärungspflichtig sind, wenn sie sowohl in quantitativer Hinsicht (also aufgrund ihrer Seltenheit) wie in qualitativer Hinsicht (also wegen nahezu fehlenden Einfluss auf die Lebensführung des Patienten) das Selbstbestimmungsrecht im Regelfall kaum noch zu tangieren vermögen, ist eine gedankliche Prämisse, die der gesamten Aufklärungsdogmatik zugrunde liegt, die sich im Streitfall allerdings stets an den Besonderheiten des Einzelfalls zu reiben und zu beweisen hat, wie der folgende Fall eines nur „geringen Risikos“ einer Knochenbiopsie zeigt.
Der Fall:
Mit ihrer Klage rügt die Kl., im Hinblick auf die durchgeführte Art und Weise der im Knochen entnommenen Probe nicht ordnungsgemäße aufgeklärt worden zu sein. Insoweit hieß es in dem der Aufklärung zugrunde liegenden Aufklärungsbogen „Knochenbiopsie: „Mit einem kleinen Hautschnitt wird ein Zugang zum betroffenen Knochen geschaffen“.
Die Entscheidung des Gerichts:
Aus Sicht des OLG Dresden stand der nachfolgende Umstand einer tatsächlich erfolgten Gelenkeröffnung einer zuvor wirksamen Aufklärung der Kl. nicht entgegen. Nach Einschätzung des Sachverständigen handele es sich insoweit um eine Frage der Technik des Gewebeschnitts bei einem auch in dieser Fassung niedrigschwelligen Eingriff, der nur mit einem geringen Risiko verbunden gewesen sei:
„Den von der Kl. in der Berufungsbegründung entwickelten Gegensatz zwischen einer Biopsie, über die sie unstreitig aufgeklärt wurde und der im Operationsbericht enthaltenen Arthrotomie kann der Senat angesichts dessen nicht erkennen. Bei der Kl. ist eine Biopsie im Rahmen dieser Arthrotomie durchgeführt worden. Auf welchem Wege die Gewebeentnahme erfolgt – also beispielsweise in Form einer Stanzbiopsie oder mittels einer Gelenkeröffnung ist aber eine Frage der Lokalisation des zu entnehmenden Materials. Vorliegend, so der Sachverständige, musste die Biopsie – also die Gewebeentnahme - zwingend mittels Gelenkeröffnung erfolgen, weil anders das suspekte Gewebe nicht erreicht werden konnte. Er bezeichnete die Gelenkeröffnung, also die Arthrotomie zum Zwecke der Gewebeentnahme, also zum Zwecke der Biopsie, vorliegend als ‚unausweichlich‘“.
Dass es angesichts dessen nicht mit einem kleinen Hautschnitt sein Bewenden haben würde, sei der Kl. im Rahmen des Aufklärungsgesprächs aber verdeutlicht worden:
„Hierauf weist bereits der handschriftliche Eintrag ‚offene PE‘ im Aufklärungsbogen hin, der sich auf sämtlichen im Verfahren vorgelegten Aufklärungsbögen befindet. Auch der Zeuge P. hat ausgesagt, er habe bei der Aufklärung stets den konkret gebotenen Eingriffsweg dargestellt, und auf dieser Grundlage ausgeführt wie der Eingriff im Einzelnen vonstatten gehen würde. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen angesichts der Lage der Knochenzyste eine Gelenkeröffnung zwingend erforderlich war, ist also davon auszugehen, dass auch genau dieser Eingriffsweg erläutert wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Tatsache im Vorfeld hätte verschwiegen werden sollen. Vielmehr ist der Aussage des Zeugen P. auch insofern Glauben zu schenken. Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, dürfen an den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden.“
Die ständige Übung und Handhabung der Aufklärung von Patienten könne ein wichtiges Indiz für eine Aufklärung des Patienten auch im Einzelfall darstellen. Auch solle dann, wenn einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht sei, dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist: „Vorliegend gilt dies umso mehr, weil auch die Kl. nicht behauptet hat, der Zeuge P. habe ihr wahrheitswidrig im Rahmen der Aufklärung vermittelt, es werde lediglich zu einer Stanzbiopsie ohne Gelenkeröffnung kommen. Sie hat in ihrer Anhörung vielmehr angegeben, sie könne sich an die Einzelheiten des Aufklärungsgesprächs nicht mehr erinnern […]. Sie sei einfach davon ausgegangen, dass irgendwie nur ein kleiner Hautschnitt gemacht, und dann dadurch das Gewebematerial entnommen würde. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Zeuge P. ihr dies wahrheitswidrig in Aussicht gestellt hätte.
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Prof. Dr. Patrick Gödicke RiOLG, Frankfurt a.M./Karlsruhe
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