Der Fall:
Mit ihrer auf Schadensersatz nach einm Verkehrsunfall gerichteten Klage verfolgt die Kl. weiteres Schmerzensgeld. Das OLG weist ihre Klage insoweit ab, da die Kl. neben körperlichen Folgen psychische Beeinträchtigung wegen der Sorge um ihren Sohn nicht dargelegt habe. Solche hätten lediglich bei Diagnosestellung eines Psychiaters nach ICD-10 bejaht werden können. Entsprechende Indizien hierfür seien aber auch einem vorgelegtem Bericht nicht zu entnehmen, demzufolge sie jedoch 23 Stunden bei zwei Psychotherapeutinnen absolviert habe. Schwere und Verlauf einer angeblichen Depression nach der mündlichen Verhandlung habe sie schon nicht angegeben.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hat die Entscheidung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) gem. § 544 IX ZPO aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend sei das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine psychische Störung, die beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde (sogenannter ‚Schockschaden‘), wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, wenn sie pathologisch fassbar ist, also Krankheitswert haber. Für den Krankheitswert von psychischen Beeinträchtigungen, die als Primärschaden geltend gemacht würden, gelte dabei das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatrichters erfordere.
2. Allerdings habe das OLG offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Kl. zum Krankheitswert der psychischen Beeinträchtigungen gestellt und damit deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt:
„ Von einem Kl., der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen […].
Die Kl. hat nicht nur ihre psychischen Beschwerden beschrieben. In der Berufungsbegründung […] hat sie auch ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, dass es sich bei diesen Beschwerden um ‚pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich‘ handle. Sie hat weiter in der Klageschrift […] und im Schriftsatz vom 7. Juni 2022 […] aus dem von ihr vorgelegten I-Bericht zitiert, wonach ihre psychische Situation das ‚gesundheitliche Hauptproblem‘ sei. Im I-Bericht findet sich in der Aufstellung der beim Unfall erlittenen Verletzungen auf Seite 2 unter anderem der Eintrag: ‚e) Deutliche Hinweise auf eine Anpassungsstörung‘. Auf Seite 6 wird deshalb eine Verhaltenstherapie empfohlen. Die Kl. hat, wie vom Berufungsgericht festgestellt, 23 psychotherapeutische Behandlungsstunden absolviert, deren Kosten vom Bekl. übernommen wurden. Zudem hat die Kl. behauptet, dass die Behandlungen aufgrund des Unfallgeschehens ‚medizinisch geboten‘ gewesen seien und dies unter Beweis gestellt durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens“.
Eine weitere Substantiierung könne von einem medizinischen Laien, der in seinen Beschwerden die Symptome einer unfallbedingten psychischen Erkrankung vermute, nicht erwartet werden: „Insbesondere musste die Kl. nicht, wie vom Berufungsgericht erwartet, vortragen, dass eine fachkundige Person bereits eine Diagnose aus dem Katalog des Kapitels V des Klassifikationssystems ICD-10 gestellt habe, und auch nicht entsprechende Bescheinigungen ihrer Psychotherapeutinnen vorlegen. Der Behauptung der Kl., dass es sich bei ihren Beschwerden um ‚pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich‘ handle, war vielmehr durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Dass für den Fall, dass die psychische Störung der Kl. Krankheitswert haben sollte, als weitere Haftungsvoraussetzungen die Kausalität und der Zurechnungszusammenhang, der bei mittelbarer Schädigung einer gesonderten Prüfung bedarf […], bejaht werden können, erscheint jedenfalls möglich, so dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblich ist.“
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Prof. Dr. Patrick Gödicke RiOLG, Frankfurt a.M./Karlsruhe
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