1. Ansprüche bei abredewidriger Bauausführung durch den teilenden Eigentümer
Bereits den werdenden Wohnungseigentümern können im Innenverhältnis Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen zustehen, die nunmehr durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen sind. Diese Ansprüche erfassen jedoch nicht die abredewidrige Bauerrichtung durch den teilenden Eigentümer. Denn der Anspruch auf eine korrekte Bauausführung resultiert nicht aus der Beeinträchtigung des bestehenden Sonder- oder Teileigentum, sondern aus den werkvertraglichen Verpflichtungen, die ohne Vergemeinschaftung den einzelnen Wohnungseigentümern zustehen.
Praxishinweis:
Aus der vom BGH betonten Beschränkung der wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche auf das Innenverhältnis folgt, dass auch Abwehransprüche aus Sonder- und Gemeinschaftseigentum von den werdenden Wohnungs- und Teileigentümern Dritten gegenüber nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden können. Hier bedarf es einer Ermächtigung durch den Bauträger, die möglichst schon in den Erwerbsverträgen enthalten sein sollte.
BGH Urt. v. 16.5.2025-V ZR 270/23
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