Aus § 16 Abs. 2 S. 2 WEG folgt eine Kompetenz der Eigentümerversammlung zur Änderung der Kostenverteilung, die im Gegensatz zu § 16 Abs. 3 WEG a. F. auch Modifikationen im Kreis der Schuldner erfasst. Dies folgt schon aus der Verwendung des Wortes „können“, das eine Beschlusskompetenz bezeichnet. Auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 S. 2 WEG können Wohnungseigentümer daher auch erstmals an bestimmten Kosten beteiligt oder umgekehrt hiervon befreit werden.
Denn der Gesetzgeber hat bewusst auf die bisherigen Beschränkungen der § 26 Abs. 3, 4 WEG a. F. verzichtet. Auch das Gebot der Rechtssicherheit streitet für diese Auslegung von § 16 Abs. 2 S. 2 WEG, da ansonsten das Fehlen der Beschlusskompetenz zu jahrelanger Unsicherheit über die richtige Kostenverteilung führen würde. Der Beschluss über die Verteilung der Kosten entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Maßstab wählen, der die Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen berücksichtigt und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer führt.
Das Rückwirkungsverbot steht dem nicht entgegen, da kein schutzwürdiges Vertrauen darin anzuerkennen ist, dass die Kostenverteilung nicht durch Beschluss geändert wird.
Praxishinweis
Die Entscheidung ergänzt die jenige, die von der Regelung künftiger Fälle absieht (BGH, Urteil v. 22.3.2024-V ZR 87/23; s. letzte Ausgabe) um die Möglichkeit der erstmaligen Belastung oder Freistellung eines Wohnungseigentümers von bestimmten Kosten. Die Ausführungen zur erstmaligen Belastung stellen freilich hier ein obiter dictum dar, da der angegriffene Beschluss nur zur Befreiung einiger Miteigentüner von der Kostenlast führte.
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