Häufig ist es in Mehrfamilienhäusern anzutreffen, dass vor der einzelnen Wohnungstür ein Fußabtreter liegt oder auf dem Treppenpodest, von welchem aus die Wohnung betreten wird, ein Schuhregal abgestellt wird. Dies kann entweder mit den Platzzverhältnissen in der Wohnung gepaart mit dem Wunsch, dass eintretende Personen mit ihren Schuhen den Schmutz nicht in der ganzen Wohnung verteilen, entspringen. Es kann aber auch religiöse Gründe haben, sofern es nach diesen oder sonstigen GewohnHeiten vorgeschrieben ist, die Wohnung one Schuhe zu betreten. Das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus, also auch von Schuhregalen, wird häufig in der zum Bestandteil des Mietvertrages erhobenen Hausordnung untersagt. Aus einer solchen Untersagung begründet sich die vertragliche Pflicht, eine Aufstellung auch eines Schuhregals im Treppenhaus zu unterlassen. Verstößt der Mieter hiergegen, begeht er eine Pflichtverletzung.
Begeht der Mieter eine solche Vertragspflichtverletzung, stellt sich die Frage, ob dies den Vermieter zu einer ordentlichen oder gar einer fristlosen Kündigung berechtigt. Das LG Berlin II (Beschl. v. 22.07.2025, 63 S 49/25) hat beides im Ergebnis zutreffend verneint. Es hat bereits zurecht die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung verneint. Ein Kündigungsrecht kann nicht aus § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hergeleitet werden, weil der Mieter seine Vertragspflichten schuldhaft erheblich verletzt hat. Zwar liegt in der Aufstellung des Schuhregals eine Pflichtverlatzung, die fahrlässig und damit schuldhaft erfolgt ist, denn bei entsprechender Sorgfalt hätte der Mieter erkennen müssen, dass er durch sein Handeln die vertragliche Unterlassungspflicht verletzt. Erheblich ist die Pflichtverletzung indess nicht. Da § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur ein gesetzliches Regelbeispiel für eine Interessenabwägung nach § 573 Abs. 1 BGB ist, hätte die Pflichtverletzung so schwerwiegend sein müssen, dass sie ein Interesse des Vermieters, am Mietvertrag nicht mehr festzuhalten, begründet, welches dem Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses überwiegt. Umstände, die dies rechtfertigen, waren in dem entschiedenen Fall offenbar nicht erkennbar.
Fehlt es aber hieran, kommt erstrecht eine fristlose Kündigung nicht in Betracht. Diese würde nach § 543 Abs. 1 BGB nicht nur eine schuldhafte Pflichtverletzung erfordern, diese müsste auch so schwerwiegend sein, dass es dem Vermieter nicht mehr zugemutet werden kann, bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist am Vertragsverhältnis festgehalten zu werden. Das aber würde vorliegend voraussetzen, dass zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.
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Dirk Both RiOLG
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