Die vom BGH geschaffenen Übergangsregelungen, wonach entsprechend dem Rechtsgedanken von § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zunächst fortbesteht, aber bereits anhängige Verfahren von der Wohnungseigentümergemeinschaft übernommen werden können, ist verfassungskonform.
Praxistipp
Der BGH dürfte mit der Schaffung einer Übergangsvorschrift und zugleich einer Ausnahme hiervon die Rolle des Gesetzgebers übernehmen. Näher hätte es gelegen, einfach von einem schlechten Gesetz auszugehen. Zudem schafft die neue Widerrufsmöglichkeit der Prozessführungsbefugnis durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gerade in kleinen Liegenschaften ohne Verwalter neue Probleme, da sie gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern vertreten wird.
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Alle Onlineseminare zu Miet- und Wohnungseigentumsrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten