Der Eigentümerversammlung kommt sowohl bei der Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung als auch bei der Bemessung der Beiträge zur Erhaltungsrücklage ein weites Ermessen zu. Dessen Grenze wird erst überschritten, wenn zur Zeit der Beschlussfassung ersichtlich ist, dass die beschlossenen Vorschüsse entweder weit überhöht oder ungenügend sind, so dass es zu erheblichen Nachschüssen oder Anpassungen der Vorschüsse kommen wird.
Praxishinweis:
Der BGH übernimmt ohne Änderung die zum alten Recht entwickelten Grundsätze zur Ordnungsmäßigkeit des Wirtschaftsplans. Insoweit kann also nach wie vor auf die Rechtsprechung vor dem WEMoG zurückgegriffen werden.
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