Juristische Personen können selbst zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden, nicht aber ihre Vertreter oder sonstige Mitarbeiter. Letztere sind können die juristische Person aber im Verwaltungsbeirat vertreten. Ein Beschluss, der statt der juristischen Person deren Vertreter zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt, ist dahingehend auszulegen, dass die juristische Person, vertreten durch den im Beschluss benannten Mitarbeiter, zum Verwaltungsbeirat bestellt werden soll.
Praxishinweis
Die Entscheidung spricht am Rande an, dass nur Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates bestellt werden können. Die Formulierung, wonach die Bestellung von Nichteigentümern ausscheidet, deutet darauf hin, dass der BGH die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses annimmt.
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