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Keine analoge Anwendung der Regelungen zur baulichen Veränderung und zum Wiederaufbau auf die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums

Die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums ist auch beim steckengebliebenen Bau keine bauliche Veränderung. Sie kann aber erst dann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt werden, wenn mindestens ein Erwerber die Stellung eines werdenden Wohnungseigentümers erlangt hat. Diesen Anspruch kann jeder Wohnungseigentümer geltend machen. Dabei findet die Regelung des § 22 WEG keine (analoge) Anwendung. Denn zum Einen handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, zum  Anderen fehlt es an einer planwidrigen Lücke. § 22 WEG will die Wohnungseigentümer nämlich vor einem unvorhergesehenen Vermögensopfer aufgrund der Zerstörung des Gebäudes schützen. Dieses Risiko droht beim steckengebliebenen Bau in der Regel nicht,  da in der Errichtungsphase regelmäßig nach Baufortschritt gezahlt wird. Allerdings kann der Anspruch auf plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn sie einem Miteigentümer nicht zumutbar ist.

 

Praxishinweis:

Dankenswerterweise äußert sich der BGH näher zur Unzumutbarkeit des Anspruchs auf plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach Treu und Glauben. Danach reichen die üblichen Kosten der ordnungsgemäßen Herstellung nicht, möglicherweise aber Kostensteigerungen. Der BGH führt des Weiteren die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der erstmaligen Herstellung an, ferner die Möglichkeit, den Anspruch gegen den Bauträger erfolgversprechend durchzusetzen.

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12.03.2026

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 20.12.2024
Aktenzeichen: V ZR 243/23

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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