Die Pflichten des Verwalters bei der Überwachung von Bauleistungen entsprechen der bei der Kontrolle durch einen Bauherrn. Insbesondere hat der Verwalter bei Abschlagszahlungen zu prüfen, ob die abgerechneten Leistungen erbracht sind. Fehlt ihm die erforderliche eigene Fachkompetenz, hat er hierauf hinzuweisen und eine Beschlussfassung über eine Überwachung durch Fachleute anzuregen. Verletzt er diese Pflichten, entspricht der hierdurch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) entstandene Schaden allerdings nicht zwingend den geleisteten Vorschüssen. Vielmehr ist bei seiner Berechnung im Rahmen der Differenzhypothese einzubeziehen, in welchem Umfang die Werkvertragsleistungen vertragsgerecht erbracht wurden. Zudem ist der Schadensersatz entsprechend § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Werkunternehmer zuzusprechen. Denn der Verwalter haftet nicht als Gesamtschuldner neben dem Werkunternehmer, sondern steht dem Schaden ferner als jener.
Praxishinweis:
Die Entscheidung wendet zu Grund und Höhe des Schadensersatzes nur konsequent allgemeines Schadensersatzrecht auf den Verwaltervertrag an. Neu sind dagegen die Ausführungen zum Hinweis auf fehlende fachliche Kompetenz des Verwalters und zur Beschlussfassung über eine Überwachung durch Fachleute. Damit stünde dem Verwalter ein Hebel zur Verfügung, sich nicht nur aus der Haftung, sondern aus der Überwachung der Bauleistungen insgesamt zu befreien. Dem dürfte dadurch zu begegnen sein, dass umgekehrt wiederum Schadensersatzansprüche in Höhe der Kosten besagter Fachleute begründet sind, wenn ihre Einschaltung doch nicht geboten war.
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