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Schadensersatzansprüche bei mangelnder Nutzungsmöglichkeit von Sondereigentum

Ist Sondereigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentum nicht nutzbar, kommen Schadensersatzansprüche des betroffenen Sondereigentümers in Betracht. Dies ist aber erst ab dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die Erhaltungsmaßnahme hätte beschlossen und durchgeführt werden können. Liegt der Schaden in entgangener Miete oder Pacht, muss die geplante Nutzung überdies der Gemeinschaftsordnung entsprechen.

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung erweitert die Schadensersatzpflicht gegenüber dem alten Recht beträchtlich. Denn mit der Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zum Schadensersatz sind mittelbar alle Wohnungseigentümer an der Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel beteiligt, nicht nur diejenigen, die nicht für den gebotenen Beschluss gestimmt haben. Selbst der für die gebotene Erhaltungsmaßnahme stimmende Wohnungseigentümer müsste somit Beschlussersetzungsklage erheben, um dieser Beteiligung am Schadensersatz zu entgehen.

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01.06.2026

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 27.02.2026
Aktenzeichen: V ZR 18/25

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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