Ist Sondereigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentum nicht nutzbar, kommen Schadensersatzansprüche des betroffenen Sondereigentümers in Betracht. Dies ist aber erst ab dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die Erhaltungsmaßnahme hätte beschlossen und durchgeführt werden können. Liegt der Schaden in entgangener Miete oder Pacht, muss die geplante Nutzung überdies der Gemeinschaftsordnung entsprechen.
Praxishinweis:
Die Entscheidung erweitert die Schadensersatzpflicht gegenüber dem alten Recht beträchtlich. Denn mit der Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zum Schadensersatz sind mittelbar alle Wohnungseigentümer an der Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel beteiligt, nicht nur diejenigen, die nicht für den gebotenen Beschluss gestimmt haben. Selbst der für die gebotene Erhaltungsmaßnahme stimmende Wohnungseigentümer müsste somit Beschlussersetzungsklage erheben, um dieser Beteiligung am Schadensersatz zu entgehen.
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Alle Onlineseminare zu Miet- und Wohnungseigentumsrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten