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Für die Zulässigkeit der Revision ist nicht der Streitwert sondern die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgeblich. Diese bestimmt sich nach dem Vermögenswert der Einbuße, die der Rechtsmittelführer durch das angegriffene Urteil erleidet. Deren Höhe hat der Rechtsmittelführer dazulegen und glaubhaft zu machen. Dabei muss er Festsetzungen der Tatsacheninstanzen gegen sich gelten lassen, wenn er sie unbeanstandet lässt.

 

Praxishinweis:

Diese Grundsätze gelten für alle wertabhängigen Rechtsmittel.

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29.05.2026

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 17.07.2025
Aktenzeichen: V ZR 54/25

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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