Die Erhöhung der Verwaltervergütung im laufenden Vertragsverhältnis entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung nur dann, wenn hierfür besondere Gründe sprechen. Eine unzureichende Kalkulation des Verwalters genügt nicht.
Praxishinweis:
Das gilt auch dann, wenn der Verwalter mit der Niederlegung seines Amtes droht. Denn dann macht er sich schadensersatzpflichtig.
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