Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage dürfen bei der Ermittlung der Vor- und Nachschüsse gemäß § 28 Abs. 2 WEG nicht berücksichtigt werden. Einzelne, abgrenzbare Fehler der Jahresabrechnung führen nach fast einhelliger Meinung zum alten Recht zur Ungültigerklärung des Beschlusses über die Anpassung der Vorschüsse und die Einforderung von Nachschüssen insgesamt. Ist die Jahresabrechnung auch nur in einer Kostenart minimal fehlerhaft, so wirkt sich dies auf den Beschluss über die Nachforderungen bzw. die Anpassung der Vorschüsse insgesamt aus. Eine Teilanfechtung oder Teilungültigerklärung sollte dann ausscheiden. Mehr noch:: Weil eben aufgrund der Gesamtungültigerklärung des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 WEG kein Bestandteil der Jahresabrechnung bestandskräftig wird, kann sich der Anfechtende Fehler im ersten Durchgang aufsparen und in einem zweiten Prozess geltend machen. selbst wenn sich der Fehler auf diese auswirkt. Dem tritt der BGH entgegen: Danach ist der Beschluss über die Anpassung der Vorschüsse und die Einforderung von Nachschüssen nur insoweit für ungültig zu erklären, als der Fehler in die Ermittlung von Vor- und Nachschüssen eingeflossen ist.
Praxishinweis:
Die äußerst wichtige Entscheidung will explizit die Praxis der Teilungültigerklärung zum alten Recht fortführen. Früher bemühte sich die Rechtsprechung um Begrenzung der Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Jahresabrechnung. War etwa nur eine Kostenart fehlerbehaftet, wurde die Genehmigung der Jahresabrechnung auch nur insoweit für ungültig erklärt. Zu diesem Rechtszustand will der BGH zurückkehren. Dies gilt folglich auch für die Teilanfechtung. Eine weitergehende Anfechtung ist damit unbegründet. Dies wird mit der Unbestimmtheit von Antrag und Entscheidungsformel erkauft, da der Umfang der Ungültigerklärung hieraus nicht mehr ersichtlich wird.
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