Das Inkrafttreten des WEMoG kann für den Richter, dem die Sache durch Kammerbeschluss zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen wurde, eine Vorlagepflicht nach §§ 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO begründen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, weil er die Anwendbarkeit neuen Rechts für klärungsbedürftig hielt. Denn die Änderung der Rechtslage stellt eine Änderung der Prozesslage gemäß § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar. Darauf, ob die Frage nach der Anwendbarkeit des neuen Rechtes nach Auffassung des Einzelrichter entscheidungserheblich ist, kommt es nicht an.
Praxistipp:
Die Entscheidung kann für zahlreiche Altfälle in der Berufungsinstanz von Bedeutung sein. Der Einzelrichter muss immer dann, wenn über die Auswirkungen des neuen Rechts auf Altverfahren gestritten werden kann, die Rückübertragung auf die Berufungskammer in Erwägung ziehen.
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