Wohnungseigentumsrecht - Anforderungen an den Beschluss über einen Vergleich

Der Beschluss über die Annahme eines Vergleiches muss hinreichend bestimmt sein. Zudem muss er durch Weiterleitung der erforderlichen Informationen vor der Eigentümerversammlung (möglichst schon in der Einladung) so vorbereitet werden, dass die Wohnungseigentümer die Reichweite des Vergleichs und die Prozessrisiken abschätzen können.

Praxistipp
Die Rechtsprechung entwickelt immer weitere Ausnahmen von der Regel, dass Beschlussanträge nicht schon vor der Eigentümerversammlung vorliegen müssen. Bislang war dies auf besonders komplexe Vorlagen etwa zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (LG Frankfurt/M., Urteil v. 1.11.2018-2-13 S 112/17; IMR 2019, 28=WuM 2019, 50) oder auf solche, bei denen eigene Recherchen der Wohnungseigentümer möglich sein sollen, etwa vor der Neubestellung eines Verwalters (BGH, Urteil v. 24.1.2020-V ZR 110/19; IMR 2020, 243=ZMR 2020, 671=ZWE 2020, 284=ZfIR 2020, 547) beschränkt. Nunmehr soll dies auch für Beschlüsse über den Abschluss von Vergleichen bzw. nach einer weiteren Entscheidung über Beschlüsse, mit denen die Eigentümerversammlung über die Vermietung von Gemeinschaftseigentum entscheidet, gelten (AG Ludwigsburg, Urteil v. 22.4.2021-21 C 2168/20; IMR 2021, 373). Anderenfalls soll selbst ein einstimmiges Ergebnis kein Indiz für die fehlende Kausalität des Mangels sein, da die Eigentümer bei der Beschlussfassung nicht ausreichend informiert waren.

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01.12.2022

Informationen

LG Frankfurt/M
Urteil/Beschluss vom 14.06.2022
Aktenzeichen: 2-13 S 13/21; IMR 2021, 370

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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