Vor der Beschlussfassung über die Vergabe von Erhaltungsarbeiten müssen sich die Wohnungseigentümer ausreichende tatsächliche Kenntnisse über die qualitative und preisliche Angemessenheit eines Angebotes verschaffen. Dies setzt nicht zwangsläufig di Einholung von Vergleichsangeboten voraus. Bei Kleinaufträgen wird dies von vorneherein außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Erkenntnisgewinn stehen. Aber auch bei größeren Aufträgen kann etwa eine Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten auch ohne Einholung von Vergleichsangeboten eine ausreichende Tatsachenkenntnis vermitteln. Schließlich kann auch die Vergabe des Auftrags an ein bekanntes und bewährtes Unternehmen ohne Einholung weiterer Angebote ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine solch dauerhafte Geschäftsbeziehung der GdWE sonstige Vorteile verschaffen kann, etwa die Bereitschaft zur Durchführung weniger lukrativer Kleinaufträge und die Bereitschaft, eventuelle Gewährleistungsarbeiten durchzuführen. Im Übrigen müssen die Wohnungseigentümer ohnehin nicht das billigste Angebot annehmen. Berücksichtigen sind u. A. auch die Durchführung im vorgesehenen Zeitplan und die Möglichkeit, mit qualifiziertem Personal Beanstandungen abzuhelfen.
Praxishinweis:
Die Entscheidung vereinfacht die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen nicht unbedingt. Denn die Alternativen erfordern teilweise einen höheren Aufwand als die Einholung von Vergleichsangeboten. Bei der Einschaltung von Sonderfachleuten ist dies schon in finanzieller Hinsicht der Fall, bei bekannt-bewährten Handwerkern jedenfalls im Hinblick auf die Darlegungslast. Noch beunruhigender dürfte es sein, das die Einholung von Vergleichsangeboten nach Auffassung des BGH in bestimmten Fällen sogar ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann, weil diese keine hinreichende Tatsachenkenntnis vermitteln. Dies erfordert neue Prüfungen.
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