Der Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen des Bauträgers kann nicht mehr vergemeinschaftet werden, da hinsichtlich der früheren "gekorenen" gemeinschaftsbezogenen Rechte keine Beschlusskompetenz mehr besteht.
Praxistipp
Der apodiktische Ausschluss einer Beschlusskompetenz für Vergemeinschaftungen (ähnlich auch LG Düsseldorf, ZMR 2023, 64) erscheint nach der neuesten Rechtsprechung des BGH zweifelhaft. Denn nach Auffassung des BGH können Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums, die kraft Gesetzes den einzelnen Erwerbern zustehen, nach wie vor vergemeinschaftet werden, nunmehr allerdings auf Grundlage der Beschlusskompetenzen aus §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG (BGH v. 11.11.2022-V ZR 213/21 Rn. 35). Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dies auch auf andere Konstellationen zu übertragen.
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