Dirk Both RiOLG
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kosten eines externen Müllmanagemet auf den Mieter umgelegt werden können, wenn sie im Mietvertrag nicht als sonstige Betriebskosten vereinbart worden sind. Er hat diese Kosten als umlegbar betrachtet.
Er hat insoweit ausgeführt:
„Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand sind im Wohnraummietverhältnis gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV auf den Mieter umlegbare Betriebskosten.“
In dieser Entscheidung hat der BGH der durchaus in Literatur und Rechtsprechung anzutreffenden Ansicht, dass es sich um nicht umlegbare Verwaltungskosten handele eine Absage erteilt. Ebenso hat er deutlich gemacht, dass es nicht darauf ankommt, ob es auf die fehlerhafte Mülltrennung des betroffenen Mieters ankommt. Allerdings ist das Wirschaftlichkeitgebot zu beachten. Hierfür kommt es aber allein darauf an, was am Orte für das Müllmanagement üblicherweise zu zahlen ist.
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