Wohnungseigentumsrecht - Auskunftsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers

Auch nach der Normierung des Rechtes auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG bestehen darüber hinausgehende Auskunftsansprüche, die ebenfalls gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen sind. Anders als das nicht von einem besonderen Interesse abhängige Einsichtsrecht aus § 18 Abs. 4 WEG setzen Auskunftsansprüche aber voraus, dass der Wohnungseigentümer in entschuldbarer Weise über den Gegenstand seines Auskunftsverlangens im Unklaren ist.

 

Das LG Frankfurt beschäftigt sich, soweit ersichtlich, erstmals überhaupt mit Auskunftsansprüchen nach neuem Recht. Gesetzlich geregelt ist nur das Einsichtsrecht in § 18 Abs. 4 WEG, das allerdings nur auf die kommentarlose Vorlage aller oder bestimmter Verwaltungsunterlagen abzielt. Das LG Frankfurt/M. nimmt auch ohne gesetzliche Regelung darüber hinausgehende Auskunftsansprüche an, die dem Verwalter ein aktives Tun, nämlich die Beschaffung und Herausgabe von Informationen abverlangt. Das LG Frankfurt/M. geht hier aber nicht über die allgemeine Rechtsprechung aus § 242 BGB hinaus, wonach der Wohnungseigentümer in entschuldbarer Weise über den Gegenstand seines Auskunftsverlangens im Unklaren sein muss. Darüber hinaus dürfte zu fordern sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in Person ihres Verwalters unschwer zur Erteilung der gewünschten Auskunft in der Lage sein muss.

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30.04.2022

Informationen

LG Frankfurt/M
Urteil/Beschluss vom 27.07.2021
Aktenzeichen: 2-13 S 120/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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