Wohnungseigentumsrecht - Balkonkraftwerk keine privilegierte bauliche Veränderung

Die Gestattung einer an der Außenseite des Balkons angebrachten Mini-Solaranlage kann nicht verlangt werden. Denn sie gehört nicht zu den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen.

 

Praxishinweis:

Diese Gesetzeslage wird sich voraussichtlich durch das Gesetz zur Zulassung virtueller Eigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen ändern. Danach sollen Steckersolargeräte durch eine neue § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 WEG in den Kreis der privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden.

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06.02.2024

Informationen

AG Konstanz
Urteil/Beschluss vom 09.02.2023
Aktenzeichen: 4 C 425/22; IMR 2023, 158

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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