Die Gestattung einer an der Außenseite des Balkons angebrachten Mini-Solaranlage kann nicht verlangt werden. Denn sie gehört nicht zu den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen.
Praxishinweis:
Diese Gesetzeslage wird sich voraussichtlich durch das Gesetz zur Zulassung virtueller Eigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen ändern. Danach sollen Steckersolargeräte durch eine neue § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 WEG in den Kreis der privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden.
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