Dirk Both RiOLG

Wohnraummietrecht - Mieterbeteiligung an Renovierungskosten

Über eine lange Zeit hinweg war es üblich, dem Mieter die Kosten der Renovierung der vermieteten Wohnung zu überbürden. In den letzten etwa 16 Jahren hat der BGH eine Rechtsprechung aufgebaut, die die Übertragung der Schönheitsreparaturen als Bestandteil der vermieterlichen Gebrauchserhaltungspflicht auf den Mieter nur in engen Grenzen zulässt. Sie setzt in der Regel voraus, dass dem Mieter eine frisch renovierte oder gleichwertige Wohnung überlassen worden ist und die Parteien im Übrigen eine wirksame Vereinbarung getroffen haben. Dies bietet Anlass, nach anderen Möglichkeiten zu suchen, den Mieter ganz oder teilweise die Kosten tragen zu lassen.

 

Der Mieter muss nicht schon deshalb eine Renovierung vornehmen oder die Kosten hierfür tragen, weil er die Wohnung in frischen bunten Farben zurück gibt. Seine Rücksichtnahmepflicht verletzt der Mieter nur dann, wenn er die Wohnung in Hellen oder dezenten, deckenden Farben übernommen hat und nicht schon ein bunter Anstrich vorherrschte (BGH, Urt. v. 06.11.2013, VIII ZR 416/12, GE 2014, 49 = NJW 2014, 143). Nur aber bei einer solchen Pflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB kann eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet werden. Der Vermieter, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, muss dabei die Übergabe in einem neutralen Dekorationszustand substantiiert vortragen und beweisen.

 

Gem. § 538 BGB muss der Vermieter aber nur solche Abnutzungen hinnehmen, die auf dem vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters beruhen. Bei der Bestimmung des Umfangs eines Ersatzanspruches muss dieses Verhalten zu Kosten geführt haben, die über die Kosten der Beseitigung desjenigen hinaus gehen, was auf den im laufenden Mietverhältnis nicht ausgeführten aber fälligen Schönheitsreparaturen beruht. Da es sich auch hier um die Geltendmachung eines Schadensersatzes handelt, muss der Vermieter hierzu substantiierten Vortrag leisten und ggf. erforderlichen Beweis führen

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17.02.2025

Informationen

AG Hanau
Urteil/Beschluss vom 29.11.2024
Aktenzeichen: 32 C 265/23, GE 2025, 91

Fachlich verantwortlich

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