Mit der gleichen Entscheidung hat der BHG bestätigt, dass die Kosten einer Sicht- und Funktionsprüfung auf den Mieter umlegbar sind, wenn dieses im Mietvertrag vorgesehen ist. Sie fallen unter Nr. 17 des § 2 BetrKV. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpflichtung nach der Landesbauordnung dem Vermieter oder dem Mieter auferlegt ist. Nimmt der Vermieter diese Prüfung vor, kann er die Kosten auch umlegen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung auch ausgeführt, dass sie Rauchwarnmelder nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt sein müssen. Es genügt, wenn die Umlage, der die Umlage von Brandschutzeinrichtungen und Brandmeldungseinrichtungen in den Vertrag aufgenommen ist.
In dieser Entscheidung hat der BGH der durchaus in Literatur und Rechtsprechung anzutreffenden Ansicht, dass es sich um nicht umlegbare Verwaltungskosten handele eine Absage erteilt. Ebenso hat er deutlich gemacht, dass es nicht darauf ankommt, ob es auf die fehlerhafte Mülltrennung des betroffenen Mieters ankommt. Allerdings ist das Wirschaftlichkeitgebot zu beachten. Hierfür kommt es aber allein darauf an, was am Orte für das Müllmanagement üblicherweise zu zahlen ist.
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Dirk Both RiOLG
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