Verursacht ein Handwerker einen Schaden (hier den Tod von Fischen in einem Aquarium), kann ihn der Sondereigentümer weiterhin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Die Entscheidung ist insoweit überraschend, als das LG Frankfurt bei der Klage einzelner Wohnungseigentümer auf Unterlassung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums vom Wegfall der Prozessführungsbefugnis entsprechend neuem Recht und somit sehr wohl von einer Rückwirkung ausgegangen ist (LG Frankfurt/M., Urteil v. 28.1.2021-2-13 S 155/19; WuM 2021, 125). In der Sache stellt sich die Frage, ob es hierauf überhaupt ankommt. Denn es handelt sich nicht um eine nunmehr alleine in der Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft stehende Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums, die sich auch auf das Sondereigentum auswirkt, etwa um eine Beschädigung von Heizung oder Aufzug, die eine Mietminderung nach sich zieht. Vielmehr wird hier unmittelbar in absolute Rechte des Wohnungseigentümers, nämlich sein Eigentum (hier noch nicht einmal sein Sondereigentum) eingegriffen. Wenn er aber selbst dessen Beeinträchtigung noch selbst abwehren kann, dann dürfte für Schadensersatzansprüche wegen seiner Beschädigung nichts anderes gelten.
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