Dirk Both RiOLG
Übernimmt das JobCenter oder sonst eine Sozialbehörde für eine Person unterstützende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, kann hierzu auch die Zahlung der Miete gehören, wenn der Berechtigte Mieter der Wohnung ist. Um sicher zu stellen, dass der Berechtigte die Mietzahlung durch die Sozialbehörde nicht zweckentfremdet verwertet, leistet die Behörde oftmals direkt an den Vermieter.
Hat der Mieter die Miete überzahlt, weil diese beispielsweise wegen eines Mangels gemindert ist, steht ihm gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Mietanteils als ungerechtfertigte Bereicherung des Vermieters gem. § 812 BGB zu, es sei denn, er hat diese Zahlung in Kenntnis seiner fehlenden Leistungspflicht vorgenommen und sich eine Rückforderung nicht vorbehalten (§ 814 BGB).
Hat die Sozialbehörde die Überzahlung der Miete gegenüber dem Vermieter vorgenommen, steht ihm auch der Rückforderungsanspruch zu, auch wenn sie nicht unmittelbar Partei des Mietvertrages geworden ist, denn der Rückzahlungsanspruch des Mieters geht gem. § 33 SGB II auf sie über (BGH, Urt. v. 05.06.2024, VIII ZR 150/23, GE 2024, 793). Der Mieter kann diese also nicht selbst zurückfordern. Er ist hierfür nur aktivlegitimiert, wenn der Sozialträger dem Mieter den Rückzahlungsanspruch abtritt oder diesen sonst zur Prozessstandschaft ermächtigt. An sich kann der Sozialleistungsberechtigte Mieter eine Rückzahlung folglich nicht gerichtlich durchsetzen, soweit dies überhaupt möglich ist.
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