Die Aufzählung der baulichen Veränderungen, auf die jeder Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 WEG einen Anspruch hat, ist abschließend. Split-Klimageräte gehören hierzu nicht.
Die sicher zutreffende Entscheidung betrifft nur den Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung. Kann er die Mehrheit für sich gewinnen, ist der Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 WEG anfechtbar, also bei einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage oder bei einer unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer.
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