Die Klage auf Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum ist auch nach dem WEMoG gegen ihn zu richten.
Die Entscheidung erscheint nicht zwingend. Auch wenn dem Verwalter Befugnisse zustehen, sind sie ihm nicht als eigene Rechte, sondern treuhänderisch für die Eigentümergemeinschaft übertragen. Übt er sie nicht aus, ist eine Klage nach Inkrafttreten des WEMoG gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Es erscheint nicht systemkonform, bei Zustimmungen nach § 12 WEG hiervon abzuweichen.
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