Wohnungseigentumsrecht - Anforderung an Abmahnung vor dem Entziehungsverfahren

Die regelmäßig vor der Klage auf Entziehung erforderliche Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Unbestimmte Floskeln wie „Störung des Hausfriedens“ oder „Verletzung der Pflichten aus § 14 Abs. 1 WEG“ genügen nicht.

Praxishinweis
Dass der Verstoß für den Abgemahnten Klar erkennbar sein muss, entsprach schon nach früherem Recht h. M. BGH v. 8.7.2011, ZMR 2011, 978, 979 ferner muss sie den Wohnungseigentümer auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen, da ansonsten die Entziehung des Wohnungseigentums droht (BGH v. 8.7.2011, ZMR 2011, 978, 979).  Das Gesetz äußert sich nicht dazu, wer die Abmahnung auszusprechen hat. Früher wurde neben der Abmahnung durch den Verwalter (BGH v. 8.7.2011, ZMR 2011, 978, 979) auch durch einzelne Miteigentümer (BGH v. 19.1.2007, ZMR 2007, 465, 468; BGH v. 8.7.2011, ZMR 2011, 978, 979) und auch durch Beschluss (NiedenführSchmidt-Räntsch/Vandenhouten,WEG, 13. Aufl. 2020 § 18 Rn 14). für zulässig gehalten. Die Abmahnung durch einzelne Wohnungseigentümer dürfte nicht mehr genügen. Denn nach neuem Recht (§ 17 Abs. 1 WEG) steht nicht mehr nur die Ausübungsbefugnis, sondern der Anspruch als solcher der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Wieso dem einzelnen dann die Vorstufe zur Ausübung dieses Rechts überlassen sein sollte, erschließt sich nicht. Die Abmahnung durch Beschluss empfiehlt sich aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht. Denn er ist anfechtbar, wenn auch nicht im Hinblick auf die Berechtigung der Abmahnung (BGH v. 8.7.2011, ZMR 2011, 978, 979; LG München I v. 14.6.2010, ZMR 2010, 800, 801), so doch wegen formeller Mängel, separat anfechtbar (BayObLG v. 15.2.1995, NJW-RR 1996, 12, 13; BayObLG v. 9.3.2004, NJW-RR 2004, 1020 f.; zur Beschränkung der Prüfung auf formelle Mängel OLG Hamburg v. 7.4.2003, ZMR 2003, 596; AG Hannover v. 28.12.2005, ZMR 2006, 402; LG Hannover v. 10.5.2006, ZMR 2006, 723 f.). Das kann zu erheblichen Verzögerungen führen, während die Abmahnung durch einzelne nur inzident im Rahmen der Entziehungsklage auf ihre Berechtigung überprüfbar ist (BayObLG v. 9.3.2004, NJW-RR 2004, 1020 f.).

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01.12.2022

Informationen

AG Essen
Urteil/Beschluss vom 02.02.2022
Aktenzeichen: 196 C 97/21; IMR 2022, 118

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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