Ist die Jahresabrechnung auch nur in einer Kostenart (hier: Heizkosten) fehlerhaft, so wirkt sich dies auf den Beschluss über die Nachforderungen bzw. die Anpassung der Vorschüsse insgesamt aus. Eine Teilanfechtung scheidet dann aus.
Praxistipp
Hier offenbart sich die geringe Durchdringung der Materie durch den Gesetzgeber. Die bezweckte Beschränkung der Anfechtbarkeit wird nicht ansatzweise erreicht; vielmehr führen jetzt kleinste Fehler zur Gesamtungültigerklärung. Was noch schlimmer ist: Weil eben kein Bestandteil der Jahresabrechnung bestandskräftig ist, kann sich der Anfechtende Fehler im ersten Durchgang aufsparen und in einem zweiten Prozess geltend machen.
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