Wohnungseigentumsrecht - Keine Vertretungsmacht des Verwalters für die Wohnungseigentümer

Die Vertretungsmacht des Verwalters aus § 9b Abs. 1 WEG beschränkt sich auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. Hingegen kann der Verwalter die Wohnungseigentümer etwa in Grundbuchsachen (hier: Bewilligung der Eintragung einer Dienstbarkeit) nicht vertreten.

Praxistipp:

Die Entscheidung widerspricht ausdrücklich und zu Recht der abwegigen Gegenauffassung des OLG Nürnberg (Beschluss v. 12.7.2021-15 W 2283/21,

ZMR 2021, 999 mit zu Recht abl. Anmerkung Schneider). Die Auffassung des OLG München entspricht der neuen Stellung des Verwalters, was allerdings auch zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann. Besonders kritisch wird dies im Zusammenhang mit der Eintragung von Beschlüssen. Sofern dort der gute Glaube an die Richtigkeit der Eintragung verhindert werden soll, bedürfte es nach Auffassung des Gesetzgebers der Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks. Obwohl es hierbei um einen wichtigen Schritt zur Verhinderung guten Glaubens in eingetragene, aber angefochtene Beschlüsse geht (vgl. hierzu Abramenko,

ZMR 2020, 453 ff.), kann der Verwalter derartige Zustellungen nicht entgegennehmen. Tut er es gleichwohl, ist die Zustellung unwirksam.

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04.05.2023

Informationen

OG München
Urteil/Beschluss vom 05.08.2022
Aktenzeichen: 34 Wx 301/22

Quelle

MietRB 2023, 8

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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