Eine Beschlussersetzung ist nach altem und neuen Recht ausgeschlossen, wenn die verlangte Maßnahme bereits Gegenstand einer positiven Beschlussfassung war. Dies gilt auch dann, wenn der Verwalter diesen Beschluss nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Hierfür ist allerdings nach neuem Recht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zuständig. Denn ihr alleine kommt im Innen- und Außenverhältnis die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu, weshalb ihr auch pflichtwidriges Verwalten des Verwalters zugerechnet wird. Bestehen Zweifel über den Inhalt eines Beschlusses, kann zur Klarheit ein weiterer Beschluss über seinen Inhalt gefasst werden. Gegen Beschlüsse mit lediglich deklaratorischem Charakter bestehen nämlich keine Bedenken, wenn sie klarstellende Funktion haben und keine Zweifel an der Rechtslage aufkommen lassen. Ein solcher Beschluss kann auch im Wege der Beschlussersetzungsklage durch das Gericht ersetzt werden.
Praxistipp
Die Pflicht der GdWE zur Durchführung von Beschlüssen entspricht der Rechtslage nach dem WEMoG. Offen bleibt, ob Unklarheiten früherer Beschlüsse nunmehr stets durch eine Beschlussersetzungsklage zu klären sind. Bislang hielt man eine Feststellungsklage für die richtige Vorgehensweise. Allerdings ist der Unterschied in der Praxis ohne erhebliche Bedeutung, da für beide Klagen die Fristen des § 44 WEG nicht gelten.
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