Nach neuem Recht muss der Wohnungseigentümer einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls wegen der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Ein Antrag gegen den Verwalter ist mithin unbegründet.
Die Entscheidung zeigt, wie sehr man nach dem WEMoG in allen Bereichen umdenken muss. Zudem wird deutlich, dass die neue Systematik keineswegs immer zu befriedigenden Ergebnissen führt. Für mehr oder minder persönliche Entgleisungen des Verwalters muss nunmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft einstehen.
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