Lassen sich die übrigen Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtung nach altem Recht durch verschiedene Anwälte vertreten, sind die Mehrkosten hierfür regelmäßig nicht nach 50a WEG a. F. zu erstatten. Zwar ist das Kostenfestsetzungsverfahren ein eigenständiges Verfahren weshalb die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG, der auf die Anhängigkeit des Verfahrens abstellt, nicht direkt einschlägig ist. Richtet sich das Beschlussanfechtungsverfahren aber noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer, besteht das Kostenbegrenzungsinteresse des § 50 WEG a. F. fort. Deswegen gilt für diese Fälle § 50 WEG a. F. in analoger Anwendung der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG fort.
Praxistipp:
Ähnlich und mit ebenso einleuchtender Begründung äußerte sich der BGH schon zur Fortgeltung von § 49a GKG (BGH, Beschluss v. 30.9.2021-V ZR 258/20) dahingehend, dass die kostenrechtlichen Vorteile von altem und neuen Recht nicht zu kumulieren waren.
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