Wohnungseigentumsrecht - Prozessführungsbefugnis bei Klagen auf Erstellung der Jahresabrechnung

Nach neuem Recht (§§ 9a Abs. 2; 18 Abs. 1 WEG) kann nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung in Anspruch nehmen. Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt hierfür die Prozessführungsbefugnis. Seine Klage ist mithin unzulässig.

 

Da die Klage des einzelnen Eigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten ist, erscheint es näher liegend, von einer fehlenden Passivlegitimation des Verwalters auszugehen.

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30.04.2022

Informationen

AG Hannover
Urteil/Beschluss vom 23.03.2021
Aktenzeichen: 483 C 13214/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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