Grundsätzlich kann der auf Zahlung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer im Beitreibungsverfahren nicht mehr einwenden, der Beitragsbeschluss entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Anderes gilt aber dann, wenn er einen Beschluss über die Kostenverteilung noch vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung angefochten hat. Dann darf er darauf vertrauen, dass eine zu seinen Gunsten ergehende Entscheidung über die Kostenverteilung auch ohne vorsorgliche Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung Berücksichtigung finden wird. Er hat dann ohne separate Anfechtung der Jahresabrechnung einen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Anspruch darauf, dass diese korrigiert wird.
Praxishinweis:
Der BGH sieht die aus dieser Rechtsprechung resultierenden Risiken für Sonderrechtsnachfolger, die durch die Korrektur einer Jahresabrechnung mit Kosten belastet werden, die der frühere Eigentümer hätte tragen müssen. Die höchstrichterliche Empfehlung lautet, für derartige Nachschusspflichten einen Ausgleich im Erwerbsvertrag vorzusehen.
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