Die Beschwer bei einer erfolglosen Klage auf vorzeitige Abberufung des Verwalters richtet sich regelmäßig nach dem Anteil des Anfechtenden am restlichen Verwalterhonorar.
Der BGH spricht ausdrücklich an, dass die Abberufung des Verwalters regelmäßig aus Gründen der (mangelnden) Qualifikation, der (missbilligten) Amtsführung o.ä. verlangt wird. Gleichwohl hält er den Anteil des unterliegenden Wohnungseigentümers am Resthonorar für den richtigen Maßstab bei der Bemessung der Beschwer. Damit besteht Gleichlauf mit der erfolglosen Anfechtung der Verwalterbestellung (BGH, Beschl. v. 10.03.2021-V ZR 174/20).
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