Die Ablehnung eines Antrags auf den Rückbau einer baulichen Veränderung durch Mehrheitsbeschluss entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer konkrete Alternativen zum Rückbau in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen.
Die Genehmigung einer baulichen Veränderung ist nach neuem Recht unter wesentlich erleichterten Bedingungen möglich. Nach § 20 Abs. 4 WEG ist nur die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder die unbillige Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers unzulässig und selbst ein solcher Beschluss ist nur anfechtbar. Sonstige Beschlüsse baulicher Veränderungen sind vorbehaltlich sonstiger Mängel (z. B. der fehlerhaften Einberufung oder des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit) nicht mehr anfechtbar.
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