Wohnungseigentumsrecht - Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründet auf Antrag die Wiedereinsetzung beim zuständigen Gericht. Hingegen kann das zuerst angerufenen Gericht den Rechtsstreit nicht an das zuständige Gericht verweisen. Denn der unverschuldete Rechtsirrtum führt nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (BGH v. 22.10.2020-V ZB 45/20, ZWE 2021, 140=MietRB 2021, 47).

Praxistipp
Die Entscheidung kann auch für das neue Recht Fortgeltung beanspruchen, da die Konzentrationsgerichte für Wohnungseigentumssachen beibehalten wurden. Dem Prozessbevollmächtigten, der Berufung einlegen will, ist daher immer zu raten, diese an das in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Gericht zu richten. Denn dann wird er nach nochmaliger Berufungseinlegung beim Berufungsgericht regelmäßig Wiedereinsetzung erhalten, wenn die Rechtsmittelbelehrung falsch war

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01.12.2022

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 24.02.2022
Aktenzeichen: V ZB 59/21

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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