Wohnungseigentumsrecht - Beseitigung baulicher Veränderungen und Schadensersatz

Auch bei baulichen Veränderungen entgegen der Teilungserklärung kann der einzelne Wohnungseigentümer für die ihm hieraus entstehenden Nachteile (hier: Verbauung der Aussicht auf die Elbe und Minderung des Verkehrswertes) keinen Schadensersatz verlangen. Zwar bleibt jedem Wohnungseigentümer auch nach neuem Recht ein Anspruch auf Beseitigung von Störungen, die sein Sondereigentum beeinträchtigen, was auch bei Verschattungen oder einer gravierenden Beeinträchtigung der Aussicht in Betracht kommt. Eine Kompensation hierfür in Form von Schadensersatz kann er aber nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob aus § 281 BGB nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz verlangt werden kann, weil dadurch nicht ausgeschlossen würde, dass ein Rechtsnachfolger doch die Beseitigung der Störung verlangt. Jedenfalls steht dem einzelnen Wohnungseigentümer das Verlangen, statt der Beseitigung der Störung Schadensersatz zu verlangen, nicht zu. Alleine dem Verband käme das Recht der Entscheidung zu, sich unter Verzicht auf die Beseitigung der Störung mit Schadensersatz zu begnügen. Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 3 WEG in Betracht. Denn dieser setzt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung voraus, die der Beeinträchtigte gleichwohl dulden muss. Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Störung bewusst hinnimmt.

 

Die Entscheidung beruht schon auf dem neuen Recht. Dass der beeinträchtigte Wohnungseigentümer danach auch bei Störung seines Sondereigentums nur deren Beseitigung, nicht aber eine Kompensation verlangen kann, mag aus den dargelegten Gründen dogmatisch zutreffen, engt aber umgekehrt den Spielraum für vergleichsweise Lösungen unerfreulich ein.

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31.12.2021

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 11.06.2021
Aktenzeichen: V ZR 41/19

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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