Ein Mehrheitsbeschluss, der eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abändert, ist nichtig, auch wenn er ansonsten zulässig wäre (hier: Gestattung einer baulichen Veränderung nach Titulierung eines Beseitigungsanspruchs).
Praxistipp:
Eine nur scheinbare Ausnahme stellen Entscheidungen nach billigem Ermessen des Gerichtes dar. Hier übt das Gericht nur eine Ermessensausübung anstelle der Wohnungseigentümer ausübt, so dass noch nicht einma eine Bindung an die Klageanträge besteht (BGH, Urteil v. 16.9.2022-V ZR 69/21, ZMR 2023, 55, 56 Rz. 9). In der Konsequenz können die Wohnungseigentümer die gerichtliche Beschlussersetzung wiederum nach den Regeln zum Zweitbeschluss durch eine eigene Beschlussfassung ersetzen.
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