Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, wonach der Verwalter einer baulichen Veränderung zustimmen muss, machen die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer regelmäßig nicht entbehrlich.
Praxistipp
Die Entscheidung erscheint zweifelhaft. Denn die Zustimmung des Verwalters zu baulichen Veränderungen wird allgemein nur als Vorschalterfordernis angesehen, das ein eigenmächtiges Vorgehen einzelner Eigentümer verhindern soll. Es soll aber regelmäßig nicht die Eigentümer(versammlung) entmachten (BGH ZMR 1996, 276; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 436; KG NJW-RR 1991, 1300 f.; ZMR 2002, 698; OLG Köln DWE 1997, 33; ZMR 2004, 146 f.; OLG Schleswig ZMR 2005, 817; ähnlich für Veräußerungsbeschränkungen BGH ZMR 2011, 813).
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