Der vermietende Wohnungs- bzw. Teileigentümer ist schon dann mittelbarer Störer, wenn er mit einer baulichen Veränderung durch seinen Mieter rechnen muss, aber nichts hiergegen unternimmt. Der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung besteht schon dann, wenn diese ohne gestattenden Beschluss durchgeführt wurde. Ein möglicher Anspruch auf Gestattung kann dem Beseitigungsverlangen nicht in Form eines dolo-agit-Einwandes entgegengehalten werden. Er muss im Wege der Widerklage geltend gemacht werden, da nur dann in einem Verfahren über Beseitigungs- und Gestattungsanspruch entschieden werden kann und muss. Ein Teilurteil über den Beseitigungsanspruch wäre dann unzulässig. Hingegen steht die Erhebung einer eigenständigen Beschlussersetzungsklage der Rechtskraft der Entscheidung über den Beseitigungsanspruch nicht entgegen.
Praxishinweis:
Der BGH setzt über die Störerhaftung die frühere Handhabung nach § 14 Nr. 2 WEG a.F. fort, wonach der Eigentümer zur Einhaltung der Pflichten aus § 14 Nr. 1 WEG a. F. durch andere Nutzer seines Wohn- oder Teileigentums verpflichtet war. Es steht zu erwarten, dass diese Praxis auch auf andere Störungen des Gemeinschaftseigentums, etwa auf unzulässige Nutzungen ohne bauliche Veränderungen übertragen wird.
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Dirk Both RiOLG
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