Wohnungseigentumsrecht - Entziehung von Wohnungseigentum als ultima ratio

Die Entziehung von Wohnungseigentum setzt voraus, dass zuvor alle milderen Mittel zur Disziplinierung des störenden Miteigentümers ausgeschöpft wurden.

 

Die Einstufung der Entziehung als letztes Mittel entspricht allgemeiner Auffassung. Weniger klar erscheint es, welches das vorletzte Mittel darstellt, insbesondere im Verhältnis von Abmahnung, Unterlassungsklage und Entziehung. Nähme man die These von der Entziehung als ultima ratio wirklich ernst, so müsste man - vielleicht mit Ausnahme schwerster Fälle wie der Tötung eines Miteigentümers - stets erst die Titulierung eines Unterlassungsanspruchs und dann dessen Vollstreckung verlangen. Das scheint das LG Frankfurt/M. aber offenbar nicht zu tun, demzufolge eine solche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nur zur Ausschöpfung aller milderen Mittel gehören kann. Nach erfolgloser Abmahnung wird die Erforderlichkeit weiterer Klagen etwa auf Unterlassung auch in anderen Entscheidungen zumindest implizit verneint (s. etwa AG Tübingen v. 28.9.2010-3 C 331/10, ZMR 2011, 919; AG Bonn v. 14.1.2011-27 C 246/09; ausdrücklich offen gelassen von LG Berlin v. 15.12.2009-55 S 102/09 WEG, ZWE 2010, 217).

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31.12.2021

Informationen

LG Frankfurt/M.
Urteil/Beschluss vom 03.05.2021
Aktenzeichen: 2-13 S 116/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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