Streiten die Wohnungseigentümer um die Duldung der Vollstreckung zum Rückbau einer baulichen Veränderung, so richtet sich der Streitwert nur nach der Wertminderung, die die Wohnung durch den Rückbau erleidet. Bei einem Bruchteilseigentümer bemisst sie sich nach seinem Miteigentumsanteil.
In einem obiter dictum bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, wonach die Beschwer bei der Verurteilung zum Rückbau regelmäßig den Kosten hierfür entspricht. Darum ging es in diesem Verfahren jedoch nicht, was der Beklagte übersah.
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