Wohnungseigentumsrecht - Erstellung der Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel

Die Jahresabrechnung hat immer der amtierende Verwalter zu erstellen. Dies gilt auch dann, wenn der im Abrechnungsjahr amtierende Vorverwalter erst im Laufe des Folgejahres abberufen wurde.

Praxishinweis
Diese Entscheidung verkennt die Rechtsprechung des BGH. Danach hat der der Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen, in dessen Amtszeit diese Verpflichtung entstand (BGH, ZMR 2018, 523). Dabei ließ der BGH zwar offen, ob die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung am 31.12. des Abrechnungsjahres oder erst am 1.1. des Folgejahres entsteht. Wenn der alte Verwalter aber nach dem 1.1. ausscheidet, ist die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung in jedem Fall schon in seiner Amtszeit entstanden.

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01.12.2022

Informationen

AG Kassel
Urteil/Beschluss vom 11.11.2022
Aktenzeichen: 800 C 1850/21; MietRB 2022, 53

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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