Durch eine zulässige bauliche Veränderung, deren Kosten der Verändernde trägt, kann gemäß § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 WEG ein faktisches Sondernutzungsrecht entstehen.
Praxistipp
Die Entscheidung führt die Gefahren des neuen Rechts vor Augen. Allerdings können die anderen Wohnungseigentümer durch nachträgliches Verlangen gemäß § 21 Abs. 4 WEG und Beteiligung an den Kosten der baulichen Veränderung den ursprünglichen Rechtszustand wiederherstellen.
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